3. Asperation für die weiteren Delikte Die Kammer schliesst sich mit Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen vollumfänglich der Vorinstanz an (pag. 891f., S. 43f. der Entscheidbegründung). Für die Urkundenfälschung ist – da ihr im Rahmen des gewerbsmässigen Betrugs kaum eigenständige Bedeutung zukommt – von einer Strafe von 45 Strafeinheiten, asperiert von 30 Strafeinheiten, auszugehen. Die Vorinstanz hat für das nahe Aufschliessen auf der Autobahn als grobe Verkehrsregelverletzung zutreffend eine Strafe von 12 Strafeinheiten und für die Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern eine Strafe von 6 Strafeinheiten ausgesprochen.