26 2.4. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen und damit egoistischen Beweggründen, was jedoch – da tatbestandsimmanent – neutral zu werten ist. 2.5. Fazit Einsatzstrafe gewerbsmässiger Betrug Für den gewerbsmässigen Betrug erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten als verschuldensangemessen.