2.2. Objektive Tatkomponenten – Ausmass des Erfolgs / Art und Weise der Begehung, Verwerflichkeit des Handelns Das Vorgehen des Beschuldigten geht grundsätzlich nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Zwar untermauerte er seine Täuschungen mit Visitenkarten, der Erstellung von Homepages und gefälschten Bankbelegen, hingegen hielt sich der durch den Beschuldigten betriebene Aufwand in Grenzen. Der Aufbau seiner Homepage als Luxusimmobilienvermittler war sehr simpel gehalten und Informationen, welche über die Kontaktdaten des Beschuldigten hinausgehen, waren darauf nicht zu finden.