2.1. Objektive Tatkomponenten – Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Deliktsbetrag beträgt vorliegend CHF 140‘955.00, wobei von insgesamt sechs privaten Geschädigten auszugehen ist. Diese Deliktssumme verteilt sich dabei – wie die Vorinstanz zutreffend auf pag. 890, S. 42 der Entscheidbegründung darlegte – unterschiedlich auf die einzelnen Geschädigten, konkret liegt sie zwischen CHF 985.00 und