In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt für das konkret schwerste Delikt, also vorliegend den gewerbsmässigen Betrug, der gesamthaft zu beurteilen ist, die Einsatzstrafe zu bestimmen. Diese ist anschliessend aufgrund der weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen. 2. Einsatzstrafe gewerbsmässiger Betrug