42 Abs. 2 StGB unbedingt ausgesprochen werden, da keine besonders günstigen Umstände vorliegen (vgl. auch nachfolgend). Da der Beschuldigte hoch verschuldet und offensichtlich nicht bereit ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, wäre eine Geldstrafe weder in Bezug auf das soziale Umfeld (eine Freiheitsstrafe lässt sich ohnehin nicht vermeiden), noch unter Berücksichtigung der präventiven Effizienz zweckmässig. Damit ist auch für die Widerhandlungen gegen das SVG eine Freiheitsstrafe auszusprechen und das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) gelangt vorliegend zur Anwendung. In Anwendung von Art.