strafe auszufällen sein wird (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 892, S. 44 der Entscheidbegründung). Eine Geldstrafe kommt auch für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz nicht in Frage, müsste sie doch aufgrund des Urteils vom 19. Dezember 2008 gestützt auf Art. 42 Abs. 2 StGB unbedingt ausgesprochen werden, da keine besonders günstigen Umstände vorliegen (vgl. auch nachfolgend).