Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass vorliegend aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und dessen offensichtlicher Unbeeindruckbarkeit durch Strafen insbesondere aus spezial-, aber auch aus generalpräventiven Gründen mit Ausnahme der Übertretung für sämtliche Schuldsprüche eine Freiheits-