1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, darauf wird vollumfänglich verwiesen (pag. 888f., S. 40f. der Entscheidbegründung). Ergänzend ist folgendes festzuhalten: Mit der Bestimmung von Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen bis zu sechs Monaten mithin eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt. Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Satz 1 StGB). Im Vordergrund steht dabei die Geldstrafe.