gegenüber als solvent auszuweisen, um damit zu verhindern, dass es die ihm übergebene Kreditsumme umgehend zurückfordert bzw. die Polizei einschaltet. Damit liegt auch die erforderliche Vorteilsabsicht vor. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, Rechtfertigungsund Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich daher der Urkundenfälschung schuldig gemacht. 24 IV. Strafzumessung