Der Beleg ist damit bestimmt und auch geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Der Beschuldigte hat die Urkunde insofern gefälscht bzw. verfälscht, als der tatsächliche Aussteller (also er selbst), nicht mit dem angeblichen Aussteller (die V.________AG) übereinstimmt. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und mit Täuschungsabsicht. Weiter verfügte er auch über die Absicht, sich T und D.________ gegenüber als solvent auszuweisen, um damit zu verhindern, dass es die ihm übergebene Kreditsumme umgehend zurückfordert bzw. die Polizei einschaltet.