2.3. Subsumtion Die Verteidigung hat vor oberer Instanz zu Recht nicht mehr bestritten, dass der Kontobeleg eine Urkunde im Sinne des Gesetzes darstellt. Der durch den Beschuldigten abgeänderte Kontobeleg der V.________AG sollte entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten beweisen, dass dem Konto des Beschuldigten am 20. Juli 2012 ein Betrag von CHF 690‘000.00 gutgeschrieben wurde. Der Beleg ist damit bestimmt und auch geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.