Die angestrebte Benachteiligung muss sich gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richten, damit sind alle subjektiven Rechte, auch Persönlichkeitsrechte gemeint. Eine Schädigung liegt dann vor, wenn die gebzw. verfälschte Urkunde die Ausübung solcher Rechte erschwert oder vereitelt (BOOG, a.a.O., N 186 zu Art. 251, TRECHSEL / PIETH, a.a.O., N 14 zu Art. 251).