zu Art. 251). Zur Schädigungsabsicht bzw. zur Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht ist festzuhalten, dass der angestrebte Vorteil jede Besserstellung umfasst, es genügt, Kosten zu sparen oder Zeit zu gewinnen, sich in einem Strafverfahren selbst zu begünstigen, er muss entweder rechtswidrig sein, oder es darf kein Anspruch darauf bestehen (TRECHSEL / PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, St. Gallen 2013, N 15f. zu 251). Die angestrebte Benachteiligung muss sich gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richten, damit sind alle subjektiven Rechte, auch Persönlichkeitsrechte gemeint.