251). Die Tathandlung des Verfälschens begeht, wer eigenmächtig einen gedanklichen Inhalt einer Urkunde abändert, so dass der Eindruck entsteht, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben; sie gilt als Urkundenfälschung im engeren Sinne (BOOG, a.a.O., N 46 zu Art.