23 Urkundenfälschung im engeren Sinne (Tathandlung des Fälschens) ist die Täuschung über die Identität ihres Urhebers. Unecht ist die Urkunde dann, wenn sich der erkennbare Aussteller die in der Urkunde verkörperte Erklärung nicht mehr als die seine zurechnen lassen muss (BOOG, Basler Kommentar Strafrecht II, Basel 2013, N 3 zu Art. 251). Von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen automatisch erzeugte Erklärungen sind echte Urkunden, wenn sie dem angegebenen Aussteller rechtswirksam zugerechnet werden können (BOOG, a.a.O., N 4 zu Art. 251).