Dieser Inhalt der Anklageschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen. Dem Beschuldigten erschliesst sich aus der Anklageschrift ohne weiteres, was ihm vorgeworfen wird. Das gefälschte Dokument wird hinreichend genau beschrieben und der Beschuldigte verfügt damit über die nötigen Informationen, um sich wirksam verteidigen zu können. Der Anklagegrundsatz ist demzufolge in Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht verletzt.