Die Kammer vermag vorliegend keine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu erkennen. Unter dem Anklagepunkt der Urkundenfälschung (pag. 696) ist nicht festgehalten, unter welchen Umständen bzw. wann genau der Kontoauszug T und D.________ vorgelegt wurde. Insofern ist – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – kein falscher Sachverhalt angeklagt. Auch das Datum ist unter dem entsprechenden Anklagepunkt erwähnt, wobei festgehalten ist, dass auch ein unbekannter Zeitraum denkbar ist. Dieser Inhalt der Anklageschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen.