In der Anklageschrift sei zudem festgehalten worden, dass der Beleg im Zusammenhang mit der Übergabe der Kreditsumme von CHF 58‘000.00 übergeben worden sei, was aufgrund des Datums der Fälschung nicht stimmen könne. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind.