2.1. Wahrung des Anklagegrundsatzes Die Verteidigung rügt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Urkundenfälschung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Fälschung datiere vom 21. Juli 2012, was in der Anklageschrift nicht erwähnt werde. In der Anklageschrift sei zudem festgehalten worden, dass der Beleg im Zusammenhang mit der Übergabe der Kreditsumme von CHF 58‘000.00 übergeben worden sei, was aufgrund des Datums der Fälschung nicht stimmen könne.