22 Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, der Beschuldigte hat sich damit des Betruges zum Nachteil von D.________ und T.________ im Deliktsbetrag von CHF 58‘000.00 schuldig gemacht. 2. Urkundenfälschung