Es geht nach Ansicht der Kammer nicht an, dass derjenige Täter, welche sich äusserst naive und unerfahrene Opfer aussucht, privilegiert wird. Die erwähnten Eigenschaften von T und D.________ dürfen dem Beschuldigten keinesfalls zum Vorteil gereichen. Der Beschuldigte kannte die Naivität der Geschädigten genau und er nutzte ihr Vertrauen in ihn über Jahre hinweg bewusst aus. Das Vorgehen des Beschuldigten ist unter Berücksichtigung dieser Ausführungen als arglistig zu bezeichnen, der objektive Tatbestand des Betrugs ist erfüllt. In subjektiver