Entscheidend bei der Prüfung der Arglist sind schliesslich auch die konkreten Verhältnisse der Geschädigten bzw. ihre Person. Die Arglist ist deshalb vorliegend auch mit Blick auf das intellektuelle Gefälle zwischen den Geschädigten, welche in geschäftlichen Angelegenheiten gänzlich unerfahren und naiv waren und überdies vor allem einen praktischen Bildungsstand aufwiesen, sowie dem diesbezüglich erfahreneren (und einschlägig vorbestraften) Beschuldigten zu bejahen. Es geht nach Ansicht der Kammer nicht an, dass derjenige Täter, welche sich äusserst naive und unerfahrene Opfer aussucht, privilegiert wird.