Kommt hinzu, dass T.________ durch die Vermittlung des Kredits bei der W.________AG wieder Vertrauen in den Beschuldigten schöpfte, hatte doch die Vermittlung des lange versprochenen Kredits nach langer Zeit endlich geklappt und hielt T.________ das Geld nun persönlich in den Händen. Die Tatsache, dass T und D.________ dem Beschuldigten bereits in der Vergangenheit Geld ausgehändigt hatten, spricht damit nicht gegen die Annahme von Arglist. Entscheidend bei der Prüfung der Arglist sind schliesslich auch die konkreten Verhältnisse der Geschädigten bzw. ihre Person.