_ keine Informationen erteilen können, insbesondere nicht über angebliche geheime Überwachungsmassnahmen. Die Lüge wäre damit faktisch auch kaum überprüfbar gewesen. Gerade die Tatsache, dass T und D.________ bereits in der Vergangenheit dem Beschuldigten Geld ausgehändigt hatten, stellt – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – eine Erklärung für das Verhalten von T.________ dar. In Anbetracht der grossen finanziellen Investitionen, welche sie bereits in den Beschuldigten getätigt hatte, war sie bereit, alles zu tun, um das verlorene Geld wieder zurückzuerlangen.