Der Beschuldigte durfte zudem auch davon ausgehen, dass T.________ seine Geschichte nicht mithilfe der Polizei überprüfen würde, war ihm ihre Naivität doch hinlänglich bekannt. Kommt hinzu, dass T.________ in ihrem Kreditantrag falsche Angaben machte und alleine deshalb bezüglich einer allfälligen Einschaltung der Polizei zurückhaltend gewesen sein dürfte. Schliesslich wäre es T.________ auch nicht ohne weiteres möglich gewesen, die Geschichte des Beschuldigten zu überprüfen. Die Polizei ist an das Amtsgeheimnis gebunden und hätte T.________ keine Informationen erteilen können, insbesondere nicht über angebliche geheime Überwachungsmassnahmen.