21 Der Beschuldigte brachte bei der Übergabe der CHF 58‘000.00 gegenüber T.________ die Lüge vor, sein Buchhalter habe das Geld des Ehepaars entwendet und sei damit geflohen. Das Vorbringen des Beschuldigten, der Buchhalter könne mithilfe eines Tricks überführt werden, war für T.________ – unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation sowie ihrer intellektuellen Fähigkeiten – durchaus plausibel, knüpfte der Beschuldigte damit doch an frühere Lügen an, welche er auch gegenüber anderen Geschädigten erwähnt hatte. Der Beschuldigte durfte zudem auch davon ausgehen, dass T.______