Er wusste, dass ihm T und D.________ insgesamt bereits rund CHF 40‘000.00 übergeben hatten, obwohl sie mit einem Inserat auf der Suche nach Geld gewesen waren, und sich ihre finanzielle Situation aufgrund seiner Machenschaften zunehmend und massiv verschlechterte, was ihn jedoch nicht davon abhielt, diese fortzusetzen. Auch unter Berücksichtigung der Geschehnisse rund um und vor der Übergabe des Kredits kommt den Geschädigten nach Ansicht der Kammer vorliegend keine tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung zu: