Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigten T und D.________ denn auch, dass beim Treffen mit dem Beschuldigten ein freundschaftliches Verhältnis zwischen ihnen bestanden hatte, sie sich duzten, und auch zusammen etwas trinken gegangen seien. Bei einem Treffen war neben T und D.________ gar die gemeinsame Tochter der Beiden anwesend. Die Beziehung zwischen T und D.________ und dem Beschuldigten ging damit über ein rein geschäftliches Verhältnis hinaus. Über Jahre hinweg hatte der Beschuldigte ein Lügengebäude errichtet, und dieses auch immer wieder gepflegt und weiter ausgebaut.