_ schliesslich zum fraglichen Kredit bei der W.________AG. Beim Beschuldigten handelte es sich damit nicht um eine gänzlich unbekannte Person, welcher T.________ leichtsinnig Geld überreichte. Auch wenn nicht von einem Vertrauensverhältnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen ist, bestand doch eine persönliche Beziehung zwischen T und D.________ und dem Beschuldigten, welche – wenn auch lose – bereits seit 2010 und damit seit mehreren Jahren andauerte. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigten T und D.__