Es kann zunächst auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 879f., S. 31f. der Entscheidbegründung) verwiesen werden. Der Beschuldigte hatte sich ursprünglich im Jahr 2010 auf ein Inserat, welches T und D.________ in der Tierwelt aufschalten liessen und mit welchem sie nach einem Kredit suchten, gemeldet.