20 spruch zu den nachfolgenden Überlegungen der Kammer. Denn es gilt zu beachten, dass T und D.________ im vorliegenden Fall eben gerade keine Kenntnis von den Machenschaften des Beschuldigten bzw. von anderen Geschädigten hatten. Bei der vorliegenden Prüfung der Tatbestandsvoraussetzung der Arglist ist zu beachten, dass der Vorfall rund um die Übergabe der Kreditsumme nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den vorangehenden Geschehnissen zu sehen ist. Es kann zunächst auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (pag.