___ auch kein Vertrauensverhältnis bestanden habe. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der von der Verteidigung mit Blick auf die Opfermitverantwortung zitierte Bundesgerichtsentscheid (Urteil des Bundesgerichts BGer 6P.34/2007 vom 18. April 2007) vorliegend nach Ansicht der Kammer bereits deshalb nicht einschlägig ist, weil das Opfer im erwähnten Entscheid im Zeitpunkt der Übergabe der Schecks an den Beschuldigten bereits Kenntnis von weiteren Geschädigten des Täters hatte, welche diesem ebenfalls Geld übergeben und zu keinem Zeitpunkt eine Gegenleistung erhalten hatten.