Sie hätten dem Beschuldigten bereits erhebliche Summen übergeben, ohne diese jemals zurückerhalten zu haben. Bezüglich weiterer Darlehenszahlungen hätten die Opfer mit Blick auf die Opfermitverantwortung und die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung keinen Schutz mehr verdient, zumal zwischen dem Beschuldigten und T und D.________ auch kein Vertrauensverhältnis bestanden habe.