1.2. Subsumtion Der Beschuldigte hatte in der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern, T.________ irregeführt und sie unter Angabe falscher Tatsachen dazu gebracht, ihm CHF 58‘000.00 zu übergeben. Insofern hat der objektive Tatbestand als erfüllt zu gelten. Hingegen ist zu prüfen, ob das Vorgehen des Beschuldigten als arglistig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen ist. Der Verteidiger macht in diesem Zusammenhang geltend, die Geschädigten seien erschreckend naiv gewesen. Sie hätten dem Beschuldigten bereits erhebliche Summen übergeben, ohne diese jemals zurückerhalten zu haben.