Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Betrugs kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 874f., S. 26f. der Entscheidbegründung). In rechtlicher Hinsicht stellt sich insbesondere die Frage nach dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der Arglist. Das Bundesgericht hat sich zuletzt in seinem Urteil BGer 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 mit dieser Frage wie folgt auseinandergesetzt: «Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen