1.1. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand des Betrugs kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag.