Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte T und D.________ im Juli 2012 hinhalten bzw. davon abhalten wollte, sich an die Polizei zu wenden, indem er den Beiden vorspiegelte, sehr wohl über Geld zu verfügen. Dieses Verhalten ist im Zusammenhang mit der Übergabe der Kreditsumme von CHF 58‘000.00 zu sehen. Im Juli 2012 versuchten T und D.________ noch immer, diese Summe vom Beschuldigten zurückzuerhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Kontoauszug benutzte, um D.________ und T.________ vorzutäuschen, dass er sehr wohl solvent sei und die Kreditsumme sogleich zurückzahlen könne.