Ausschliesslich er verfügte sowohl über die nötigen Informationen, welche ihm die Fälschung des Belegs ermöglichten, als auch über ein nachvollziehbares Motiv (siehe Ausführungen unten). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte das Dokument benutzte, um noch einmal Geld erhältlich zu machen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte T und D.________ im Juli 2012 hinhalten bzw. davon abhalten wollte, sich an die Polizei zu wenden, indem er den Beiden vorspiegelte, sehr wohl über Geld zu verfügen.