18 den Originalauszug über sein Konto mit einem Saldo von CHF 52.85, vorzulegen, zumal er damit belegt hätte, dass er eben gerade nicht über Geld verfügt. Es ist daher davon auszugehen, dass als Fälscher des Kontoauszugs alleine der Beschuldigte in Frage kommt. Ausschliesslich er verfügte sowohl über die nötigen Informationen, welche ihm die Fälschung des Belegs ermöglichten, als auch über ein nachvollziehbares Motiv (siehe Ausführungen unten).