296, 959.3). Wie die V.________AG ausführte, weist dieses Originaldokument eine einmalige Dokumentennummer auf (pag. 959.2). Da die Fälschung ebenfalls diese Dokumentennummer aufweist, müssten T und D.________ bzw. eine allfällige Drittperson in den Besitz dieses Originaldokuments gelangt sein, hätten sie doch ansonsten keine Kenntnis dieser Nummer gehabt. Wie und warum dies geschehen sein soll, ist schlicht nicht ersichtlich. Diese Möglichkeit kann deshalb verworfen werden. Der Beschuldigte hätte kaum ein Interesse daran gehabt, T und D.________ – oder auch einem weiteren Betrugsopfer –