__ dem Beschuldigten jeweils Geld auf elektronischem Wege überwiesen hätten. Wenn die Verteidigung nun vorbringt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass T und D.________ oder andere Dritte Kenntnis dieser Nummer hatten, handelt es sich dabei um eine rein theoretische Möglichkeit, welche faktisch ausgeschlossen werden kann. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass der Beschuldigte – wie von der Verteidigung geltend gemacht wird – in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo seine Unschuld zu beweisen hat. Kommt hinzu, dass sich auch der richtige Kontoauszug, welcher als Grundlage der Fälschung diente, in den Akten befindet (pag. 296, 959.3).