Es ist nicht davon auszugehen, dass das Ehepaar das Dokument – nur um dem Beschuldigten zu schaden – auf derart raffinierte Art und Weise beiläufig als Fälschung in das Strafverfahren einzubringen wusste. Ebenfalls ist bezeichnend, dass D.________ anlässlich dieser Einvernahme von einem Schreiben der Staatsanwaltschaft sprach, obwohl es sich dabei offensichtlich um einen Beleg der V.________AG handelte (pag. 148). Hätte er den Beleg selbst gefälscht, ist davon auszugehen, dass er ihn korrekt benannt hätte. Eine Fälschung des Kontoauszugs durch T und D.________ ist schliesslich auch deshalb nicht möglich, weil sowohl T.________ als auch D.________