Weiter hielt er fest, dass er ihn suchen und der Staatsanwaltschaft übergeben werde (pag. 148). Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass D.________ der Staatsanwaltschaft den fraglichen Kontoauszug nach der Befragung am 7. November 2012 zukommen liess. Die spontane Erwähnung des Auszugs am Ende der Einvernahme spricht nach Ansicht der Kammer für die Glaubhaftigkeit der Angaben von D.________. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Ehepaar das Dokument – nur um dem Beschuldigten zu schaden – auf derart raffinierte Art und Weise beiläufig als Fälschung in das Strafverfahren einzubringen wusste.