Der Beschuldigte habe nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht zu beweisen, dass er den Auszug nicht gefälscht habe und sei folglich freizusprechen. Es ist zwar durchaus zutreffend, dass nicht mehr genau nachvollzogen werden kann, wie der Kontobeleg Eingang in die Akten fand. Dies spricht jedoch nicht gegen die Angaben von D.________ und T.________, wonach sie den Beleg vom Beschuldigten erhalten hätten. D.________ erwähnte den Bankauszug erstmals spontan beim Verlesen des Protokolls bei der Staatsanwaltschaft am 7. November 2012 und erkundigte sich dabei, ob dieser von ihm erwähnte Beleg echt sei. Weiter hielt er fest, dass er ihn suchen und der Staatsanwaltschaft übergeben werde (pag.