17 detaillierte Erinnerung mehr haben, erstaunt deshalb nicht und ist mit dem Zeitablauf schlüssig zu erklären. Der Verteidiger bringt in diesem Zusammenhang vor, dass nicht ersichtlich sei, wie das Dokument in die Akten gelangt sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es durch T und D.________ oder durch eine Drittperson gefälscht worden sei. Der Beschuldigte habe nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht zu beweisen, dass er den Auszug nicht gefälscht habe und sei folglich freizusprechen.