Dies hat umso mehr zu gelten, als es sich dabei um einen durchaus erheblichen Sachverhaltspunkt handelt. D.________ und T.________ massen dem Dokument jedoch – was sich auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut zeigte – weder heute noch zum damaligen Zeitpunkt eine grosse Bedeutung zu, weshalb sie es auch nie detailliert betrachteten und folglich dessen Inhalt nicht genau kannten. Die einzige Schlussfolgerung, welche sie daraus zogen, war, dass der Beschuldigte über Geld verfügen musste. Weitere Details waren für sie nicht von Relevanz. Dass D.________ und T.____