Beide bestätigten jedoch ihre bei der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen. Diese Erinnerungslücken bzw. Ungenauigkeiten sprechen nach Ansicht der Kammer gerade für die Glaubhaftigkeit der Angaben von T und D.________. Hätten sie das Dokument selbst erstellt, wäre davon auszugehen, dass sie versucht hätten, vor dem Gericht überzeugend darzulegen, wie sie in dessen Besitz gelangt sind. Dies hat umso mehr zu gelten, als es sich dabei um einen durchaus erheblichen Sachverhaltspunkt handelt.