9. Beweiswürdigung bezüglich des Sachverhalts Urkundenfälschung Grundsätzlich kann auch diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 872f., S. 24f. der Entscheidbegründung). Sowohl T.________ als auch ihr Ehemann konnten zum fraglichen Kontoauszug des Beschuldigten der V.________AG über einen Zahlungseingang von CHF 690‘000.00 keine genaueren Angaben mehr machen. Insbesondere wussten sie nicht mehr, wie und wann sie in den Besitz des Dokuments gelangt sind. Beide bestätigten jedoch ihre bei der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen.