Die Angaben des Beschuldigten erscheinen daher der Kammer als nicht glaubhaft. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auf die Angaben von T und D.________ bzw. der Zeugin T.________ abzustellen ist und demnach als Beweisergebnis davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte T.________ dazu brachte, ihm CHF 58‘000.00 des W.________AG Kredits zu übergeben. Als Begründung brachte er ihr gegenüber vor, dass er das Geld zur Überführung seines Buchhalters, welcher u.a. mit dem gesamten für T und D.________ bestimmten Geld untergetaucht sei, benötige.